Men­schen­recht Kultur

Inklu­sion ist kein „nice to have“

In Art. 27 Abs. 1 der All­ge­mei­nen Erklä­rung der Men­schen­rechte steht: „Jeder hat das Recht, am kul­tu­rel­len Leben der Gemein­schaft frei teil­zu­neh­men, sich an den Küns­ten zu erfreuen und am wis­sen­schaft­li­chen Fort­schritt und des­sen Errun­gen­schaf­ten teil­zu­ha­ben.“ D. h., kul­tu­relle Teil­habe ist weder ein „nice to have“ noch eine beson­dere Leis­tung des Kul­tur­sek­tors, son­dern viel­mehr die Umset­zung eines Menschenrechts.

Mit Blick auf Men­schen mit Behin­de­run­gen wird der Zugang zu Kul­tur und Medien durch das „Über­ein­kom­men der Ver­ein­ten Natio­nen über die Rechte von Men­schen mit Behin­de­run­gen“ (UN-Behin­der­ten­rechts­kon­ven­tion, UN-BRK) kon­kre­ti­siert. Die UN-BRK wurde 2006 von der Gene­ral­ver­samm­lung der Ver­ein­ten Natio­nen ange­nom­men und ist seit 2009 in Deutsch­land in Kraft. Die Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land muss regel­mä­ßig über die Umset­zung bzw. Anwen­dung der UN-BRK Bericht erstat­ten. Feder­füh­rend ist hier das Bun­des­mi­nis­te­rium für Arbeit und Sozia­les (BMAS). Das Deut­sche Insti­tut für Men­schen­rechte über­wacht als Moni­to­ring-Stelle die Umset­zung der UN-BRK. Sie erstellt soge­nannte Par­al­lel­be­richte zu den Staa­ten­be­rich­ten, die an den UN-Aus­schuss für die Rechte von Men­schen mit Behin­de­run­gen wei­ter­ge­lei­tet werden.

Arti­kel 21 und Arti­kel 30 im Fokus

Die UN-BRK muss selbst­ver­ständ­lich auch im Kul­tur- und Medi­en­be­reich in all ihren Facet­ten wie z. B. Zugäng­lich­keit zu Infor­ma­tio­nen und Gebäu­den oder auch Zugang zum Arbeits­markt beach­tet wer­den. Der Kul­tur- und Medi­en­be­reich wird aber zusätz­lich in zwei Arti­keln expli­zit adressiert.

In Arti­kel 21 geht es um die „Zugäng­lich­keit von öffent­li­chen Infor­ma­tio­nen“, all­ge­mein gespro­chen, den Zugang zu Medien, ins­be­son­dere Mas­sen­me­dien wie dem Rund­funk, sowie das Recht auf freie Meinungsäußerung.

Arti­kel 30 hebt auf die „Teil­habe am kul­tu­rel­len Leben sowie an Erho­lung, Frei­zeit und Sport“ ab. Teil­habe wird hier nicht nur als die Mög­lich­keit zur Rezep­tion von Kunst und Kul­tur, son­dern ebenso als die Mög­lich­keit zum eige­nen künst­le­ri­schen Aus­druck und der Ent­fal­tung der eige­nen Krea­ti­vi­tät verstanden.

In bei­den Arti­keln wird expli­zit auf die Gebär­den­spra­che und Gehör­lo­sen­kul­tur Bezug genom­men, die stär­kere Aner­ken­nung, Anwen­dung und Unter­stüt­zung erfah­ren soll.

Staa­ten­prüf­ver­fah­ren

Die Umset­zung der UN-BRK wird regel­mä­ßig in einem mehr­stu­fi­gen Ver­fah­ren geprüft. Das aktu­elle Prüf­ver­fah­ren nahm im Jahr 2018 mit der Erar­bei­tung einer Fra­gen­liste sei­nen Anfang. An der Erar­bei­tung der Fra­gen­liste waren die Moni­to­ring-Stelle und die Zivil­ge­sell­schaft betei­ligt. Auf die­sen Fra­gen­ka­ta­log hat die Bun­des­re­gie­rung im Sep­tem­ber 2019 mit ihrem Staa­ten­be­richt geant­wor­tet. Im Staa­ten­be­richt wurde der Umset­zungs­stand der UN-BRK dar­ge­legt. Im Okto­ber 2022 hat der UN-Aus­schuss ent­schie­den, Deutsch­land im Herbst 2023 zu prü­fen. Die Moni­to­ring-Stelle hat im Juli 2023 den „Par­al­lel­be­richt an den UN-Aus­schuss für die Rechte von Men­schen mit Behin­de­run­gen zum 2./3. Staa­ten­prüf­ver­fah­ren Deutsch­land“ vor­ge­legt. Im August 2023 fand der „Kon­struk­tive Dia­log“, ein münd­li­cher Aus­tausch zwi­schen Mit­glie­dern des UN-Aus­schus­ses, BMAS und der Moni­to­ring-Stelle statt. Im Okto­ber 2023 hat der UN-Aus­schuss seine Abschlie­ßen­den Bemer­kun­gen vorgelegt.

Wo ste­hen wir?

Fest­zu­hal­ten ist zuerst, dass das Thema Teil­habe von Men­schen mit Behin­de­run­gen an den Medien sowie an Kul­tur an Bedeu­tung gewon­nen hat und einige Aspekte der UN-BRK umge­setzt wur­den. So wird auch im genann­ten Par­al­lel­be­richt gelobt, dass öffent­lich-recht­li­che und pri­vate Medi­en­an­bie­ter ihre bar­rie­re­freien Ange­bote aus­ge­baut haben. Mit dem Medi­en­staats­ver­trag, der 2022 in Kraft trat, besteht erst­mals eine gesetz­li­che Ver­pflich­tung für die Medi­en­un­ter­neh­men und Rund­funk­an­stal­ten, bar­rie­re­freie Ange­bote vor­zu­hal­ten und „im Rah­men der tech­ni­schen und finan­zi­el­len Mög­lich­kei­ten“ aus­zu­bauen. Kri­ti­siert wird aller­dings, dass bar­rie­re­freie Ange­bote im linea­ren Pro­gramm, ins­be­son­dere bei Live­über­tra­gun­gen, unzu­rei­chend ver­tre­ten sind. Bar­rie­re­freie Ange­bote fin­den sich v. a. im non-linea­ren Ange­bot, oft­mals sind bestimmte Geräte bzw. zumin­dest eine Inter­net­ver­bin­dung erfor­der­lich, um sie nut­zen zu kön­nen. Die Moni­to­ring-Stelle hat daher emp­foh­len, „ver­bind­li­che Vor­schrif­ten zu erlas­sen, die bar­rie­re­freie Inhalte des tages­ak­tu­el­len – auch linea­ren – Fern­seh­pro­gramms gewähr­leis­ten“. Die Vor­schrif­ten sol­len glei­cher­ma­ßen für öffent­lich-recht­li­che wie für pri­vate Anbie­ter gel­ten. Fer­ner wird emp­foh­len, Men­schen mit Behin­de­run­gen stär­ker an der Pro­gramm­ge­stal­tung zu betei­li­gen. Der UN-Aus­schuss zeigte sich in sei­nen Abschlie­ßen­den Bemer­kun­gen besorgt, dass eine gesetz­li­che Norm fehlt, die den bar­rie­re­freien Zugang zu Infor­ma­tio­nen gewähr­leis­tet und v. a., dass die Ein­hal­tung einer sol­chen Norm wirk­sam über­wacht wird. Die ein­ge­schränkte Bar­rie­re­frei­heit benach­tei­ligt, so der Aus­schuss, ins­be­son­dere gehör­lose und schwer­hö­rige Men­schen sowie Men­schen mit einer intel­lek­tu­el­len Behin­de­rung. Er emp­fiehlt daher der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land, eine Regel zur Gewähr­leis­tung bar­rie­re­freier Medien inklu­sive eines wirk­sa­men Über­wa­chungs- und Sank­ti­ons­me­cha­nis­mus einzuführen.

Der Deut­sche Kul­tur­rat hat in einem Dia­log­pro­zess zusam­men mit dem Beauf­trag­ten der Bun­des­re­gie­rung für die Belange von Men­schen mit Behin­de­run­gen, Ver­bän­den und Orga­ni­sa­tio­nen der Behin­der­ten­selbst­hilfe sowie Bun­des­kul­tur­ver­bän­den „Teil­ha­be­emp­feh­lun­gen für eine inklu­sive Kul­tur“ erar­bei­tet. Sie wur­den im Dezem­ber 2024 der Öffent­lich­keit vor­ge­stellt. In die­sen Teil­ha­be­emp­feh­lun­gen wird u. a. emp­foh­len, dass beim Aus­bau des bar­rie­re­freien Ange­bo­tes in den Medien die ver­schie­de­nen Bedarfe von Men­schen mit Behin­de­run­gen in den Blick genom­men wer­den soll­ten. Ebenso wird gera­ten, die Exper­tise von Men­schen mit Behin­de­run­gen ein­zu­be­zie­hen, wenn KI genutzt wird, um bar­rie­re­freie Ange­bote zu generieren.

Fällt das Urteil zur Zugäng­lich­keit zu öffent­li­chen Infor­ma­tio­nen im Par­al­lel­be­richt der Moni­to­ring-Stelle noch rela­tiv milde aus, wird mit Blick auf die Teil­habe von Men­schen mit Behin­de­run­gen am kul­tu­rel­len Leben ein deut­lich här­te­res Urteil getrof­fen. In der Bewer­tung ist zu lesen: „Der all­ge­meine Kunst- und Kul­tur­be­trieb ist trotz sei­ner Bedeu­tung für eine inklu­sive Gesell­schaft und für die gesell­schaft­li­che Teil­habe von Men­schen mit Behin­de­run­gen nach wie vor stark exklu­siv“. Das sind sehr deut­li­che Worte. In der Situa­ti­ons­be­schrei­bung wird beklagt, dass Men­schen mit Behin­de­run­gen zu wenig Zugang zu einer Kunst- oder Musik­hoch­schule haben, dass zu wenig Men­schen mit Behin­de­rung im regu­lä­ren Kul­tur­be­trieb erwerbs­tä­tig sind und dass sich zwar auf­grund des Aus­schlus­ses aus dem regu­lä­ren Kunst- und Kul­tur­be­trieb ein gro­ßer Bereich der „inklu­si­ven kul­tu­rel­len Bil­dung und Kul­tur­ar­beit“ eta­bliert hat, die­ser aber eine Son­der­struk­tur dar­stellt und daher wie­derum exklu­die­rend wirkt. Ebenso besu­chen, so der Par­al­lel­be­richt, weni­ger Men­schen mit Behin­de­run­gen kul­tu­relle Ver­an­stal­tun­gen als es bei nicht-behin­der­ten der Fall ist. Nament­lich erwähnt wer­den Biblio­the­ken, hier wird beklagt, dass zu wenig Haus­halts­mit­tel zur Ver­fü­gung ste­hen, um bar­rie­re­frei zugäng­lich zu sein und ent­spre­chende Ange­bote bereit zu hal­ten. Die Moni­to­ring-Stelle emp­fiehlt in ihrem Bericht, dass Men­schen mit Behin­de­run­gen bar­rie­re­frei Zugang zur Aus­bil­dung in künst­le­ri­schen Beru­fen und zum Arbeits­markt Kul­tur erhal­ten. Ebenso sol­len Kunst- und Kul­tur­in­sti­tu­tio­nen bar­rie­re­frei gestal­tet wer­den, statt Son­der­struk­tu­ren einer inklu­si­ven Kul­tur­land­schaft zu stär­ken. Gene­rell soll­ten Maß­nah­men zu einer bes­se­ren Zugäng­lich­keit von Kul­tur­ange­bo­ten ergrif­fen wer­den. Der UN-Aus­schuss zeigte sich in sei­nen Abschlie­ßen­den Bemer­kun­gen ent­spre­chend besorgt, dass Men­schen mit Behin­de­run­gen nur unzu­rei­chend Zugang zum kul­tu­rel­len Leben haben. Er emp­fiehlt der Bun­des­re­pu­blik u. a., durch starke Maß­nah­men sicher­zu­stel­len, dass Men­schen mit Behin­de­run­gen am kul­tu­rel­len Leben teil­ha­ben kön­nen, dass die Ange­bote bar­rie­re­frei sind, dass die kul­tu­relle und sprach­li­che Iden­ti­tät gehör­lo­ser Men­schen sowie die Inklu­sion in den künst­le­ri­schen Stu­di­en­gän­gen und die kul­tu­relle Viel­falt in der Gesell­schaft geför­dert wird.

In den bereits ange­führ­ten „Teil­ha­be­emp­feh­lun­gen für eine inklu­sive Kul­tur“ gibt es eine Fülle an Hand­lungs­emp­feh­lun­gen, in denen auf die genann­ten Aspekte ein­ge­gan­gen wird. Bar­rie­re­frei­heit wird sowohl bei Ein­rich­tun­gen der kul­tu­rel­len Bil­dung als auch bei Kul­tur­ein­rich­tun­gen ange­mahnt und zugleich deut­lich gemacht, dass hier­für die ent­spre­chen­den finan­zi­el­len Res­sour­cen bereit­ge­stellt wer­den müs­sen. Die Teil­ha­be­emp­feh­lun­gen bezie­hen sich ebenso auf mehr Bar­rie­re­frei­heit in den Hoch­schu­len und adres­sie­ren dabei die Län­der und die Hoch­schu­len selbst. Sie schla­gen eine Aus­bil­dungs­in­itia­tive für Kul­tur­be­rufe vor und mah­nen eine ein­heit­li­che Anlauf­stelle an. Viele Kul­tur­un­ter­neh­men und -ein­rich­tun­gen sind an sich bereit, Aus­bil­dungs­ver­träge mit Men­schen mit Behin­de­run­gen ein­zu­ge­hen. Sie schei­tern an einem Dschun­gel an Vor­ga­ben und Vor­schrif­ten sowie an man­geln­den kon­zi­sen Infor­ma­tio­nen, wel­che – auch finan­zi­el­len – Unter­stüt­zun­gen in Anspruch genom­men wer­den könn­ten. Ähn­li­ches gilt für den Arbeits­markt Kul­tur. Auch hier wäre es zen­tral, dass Kul­tur­un­ter­neh­men und -ein­rich­tun­gen an einer Stelle alle Infor­ma­tio­nen fin­den, die sie benö­ti­gen, um einen inklu­si­ven Arbeits­platz ein­zu­rich­ten. Hier sind ins­be­son­dere die Bun­des­agen­tur für Arbeit, die Indus­trie- und Han­dels­kam­mern sowie die Hand­werks­kam­mern gefor­dert. Sie soll­ten dar­über hin­aus viel umfäng­li­cher dar­über infor­mie­ren, wel­che unter­schied­li­chen Berufe und Tätig­keits­be­rei­che im Kul­tur- und Medi­en­sek­tor bestehen. Allzu viele den­ken bei Kul­tur an klas­si­sche Kul­tur­ein­rich­tun­gen oder noch ver­kürz­ter an künst­le­ri­sche Tätig­keit auf einer Bühne. Der Arbeits­markt Kul­tur ist aber weit­aus grö­ßer und bie­tet an sich Men­schen mit unter­schied­li­chen Talen­ten, Fähig­kei­ten und Kennt­nis­sen Chancen.

Nach dem Bericht ist vor dem Bericht

Das nächste Prüf­ver­fah­ren zur Umset­zung der UN-BRK star­tet 2029 mit der Bekannt­gabe der Fra­gen­liste. Die Moni­to­ring-Stelle und die Zivil­ge­sell­schaft haben dann ein Jahr Zeit, um Vor­schläge für die Fra­gen­liste ein­zu­rei­chen. Spä­tes­tens im März 2030 wird der UN-Aus­schuss die Fra­gen­liste der Bun­des­re­gie­rung zulei­ten, die ein Jahr, also bis 2031, Zeit für die Beant­wor­tung hat. Der UN-Aus­schuss wird mit eini­gem zeit­li­chen Abstand, der auch meh­rere Jahre umfas­sen kann, die Sit­zung bekannt geben, auf der Deutsch­land geprüft wird. Ab die­sem Zeit­punkt wird von der Moni­to­ring-Stelle unter Betei­li­gung der Zivil­ge­sell­schaft der Par­al­lel­be­richt erstellt. Hier­für steht ein Jahr zur Ver­fü­gung. Dar­auf folgt der „Kon­struk­tive Dia­log“ und mit einem Abstand von ca. einem Monat die abschlie­ßen­den Bemer­kun­gen des UN-Ausschusses.

Die nun zur Ver­fü­gung ste­hende Zeit sollte in der föde­ra­len Bun­des­re­pu­blik auf den ver­schie­de­nen poli­ti­schen Ebe­nen genutzt wer­den, um Ände­run­gen zu mehr Inklu­sion im Kul­tur- und Medi­en­sek­tor auf den Weg zu brin­gen. Gefragt sind alle:

  • der Bund, die Län­der und die Kom­mu­nen, um die Rah­men­be­din­gun­gen für inklu­sive Kul­tur­ein­rich­tun­gen zu schaf­fen und vor allem aus­rei­chend Res­sour­cen zur Ver­fü­gung zu stel­len, damit Inklu­sion umge­setzt wer­den kann
  • die kul­tu­rel­len Bil­dungs­ein­rich­tun­gen, die Hoch­schu­len und die Anbie­ter Dua­ler Berufs­aus­bil­dung, um den Zugang zu kul­tu­rel­ler Bil­dung sowie ins­be­son­dere zu Aus- und Wei­ter­bil­dung von Men­schen mit Behin­de­run­gen zu gewährleisten
  • die öffent­li­chen und pri­va­ten Kul­tur­ein­rich­tun­gen, die Kul­tur­anbie­ter und die Kul­tur­un­ter­neh­men, um ein inklu­si­ves Kul­tur­ange­bot zu realisieren

Wie ein­gangs gesagt, dies alles ist kein „nice to have“. Der Zugang von Men­schen zu Kul­tur, die Par­ti­zi­pa­tion am Arbeits­markt Kul­tur ist ein Men­schen­recht. Bis dies ver­wirk­licht ist, ist noch vie­les zu tun. Es bedarf gemein­sa­mer Anstren­gun­gen und vor allem einer Schär­fung des Bewusst­seins, dass mehr Inklu­sion allen zugutekommt.

Die­ser Text ist zuerst erschie­nen in Poli­tik & Kul­tur 3/2025.

Von |2025-04-24T15:10:10+02:00April 24th, 2025|Demokratie, lnklusion, Menschenrechte, Teilhabe|Kommentare deaktiviert für

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Inklu­sion ist kein „nice to have“

Gabriele Schulz ist Stellvertretende Geschäftsführerin des Deutschen Kulturrates.