Von Wei­mar und Bonn nach Berlin

100 Jahre Wei­ma­rer Reichs­ver­fas­sung und 70 Jahre Grund­ge­setz gehö­ren zusammen

In das Jahr 2019 fal­len zwei wich­tige Gedenk­tage. Es geht um Ereig­nisse, die die Demo­kra­tie in Deutsch­land buch­stäb­lich kon­sti­tu­iert haben: 100 Jahre Wei­ma­rer Reichs­ver­fas­sung und 70 Jahre Grund­ge­setz. Beide Ereig­nisse gehö­ren zusam­men. Die Gemein­sam­keit liegt darin, dass die Deut­schen sich jeweils nach einem ver­lo­re­nen, nach einem ver­hee­ren­den Krieg eine neue Ver­fas­sung gaben. Beide Male ging es um die Begrün­dung einer demo­kra­ti­schen Repu­blik. 1919 stan­den der Bruch mit den Mon­ar­chien und die voll­stän­dige Durch­set­zung der Volks­sou­ve­rä­ni­tät im Vor­der­grund. 1949 han­delte es sich nach einer weit tie­fe­ren Zäsur um einen staat­li­chen Neu­an­fang. Es ging um die Neu­be­grün­dung der Zivi­li­sa­tion im Land, aber auch um die Gewin­nung der Ein­heit in Freiheit.

1919 war man nach Wei­mar aus­ge­wi­chen, weil in Ber­lin mit Gewalt­ak­ten gegen die demo­kra­tisch gewählte Natio­nal­ver­samm­lung gerech­net wer­den musste. Vor einem Jahr­hun­dert stan­den die Deut­schen nicht unter Besat­zungs­herr­schaft. In Bonn dage­gen traf sich der Par­la­men­ta­ri­sche Rat in ungleich fried­li­che­rer Atmo­sphäre, gerade weil die west­li­chen Besat­zungs­mächte das Land kon­trol­lier­ten. In Bonn war durch­aus nicht unum­strit­ten, was man da eigent­lich mit dem Grund­ge­setz neu kon­sti­tu­ie­ren wollte, das Deut­sche Reich, einen locke­ren Bund deut­scher Län­der, ein gänz­lich neues staat­li­ches Gebilde oder aber die Neu­or­ga­ni­sa­tion der staat­li­chen Ein­heit Deutsch­lands, wie sie 1867/1871 Wirk­lich­keit gewor­den war. Letzt­lich hat sich der Par­la­men­ta­ri­sche Rat – die nach dem Wil­len der Alli­ier­ten ver­fas­sungs­ge­bende, demo­kra­tisch über die Wil­lens­bil­dung der Län­der gebil­dete Ver­samm­lung – im Blick auf die Ein­heit und die völ­ker­recht­li­che Kon­ti­nui­tät für Letz­te­res ent­schie­den. Das Grund­ge­setz wurde in die ideel­len Tra­di­ti­ons­li­nien der Pauls­kir­chen­ver­fas­sung von 1849 und der Wei­ma­rer Ver­fas­sung von 1919 gestellt. Wer die Dis­kus­sio­nen im Grund­satz­aus­schuss des Par­la­men­ta­ri­schen Rates liest, der fin­det einen Vor­schlag für die pro­gram­ma­ti­sche Prä­am­bel: „Erfüllt von dem Wil­len, auf den Trüm­mern der in Wei­mar geschaf­fe­nen Repu­blik in die­sem Grund­ge­setz dem staat­li­chen Leben in einer Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land eine neue Form zu geben (…)“.

Mit der neuen Bon­ner Ver­fas­sung wollte man anknüp­fen an den Geist der ers­ten deut­schen Repu­blik, aber alles ver­mei­den, was erneut eine Demo­kra­tie in Trüm­mer legen könnte. Damit wurde das Grund­ge­setz nicht im ideel­len Kern, wohl aber in der orga­ni­sa­ti­ons­tech­ni­schen Aus­ge­stal­tung der Repu­blik auch zu einem Gegen­ent­wurf der Wei­ma­rer Ver­fas­sung. Wenn man einen wesent­li­chen Unter­schied her­vor­he­ben will, dann den, dass das Grund­ge­setz ganz auf Reprä­sen­ta­ti­vi­tät und auch auf eine kon­struk­tive Rolle der poli­ti­schen Par­teien setzt und deut­lich weni­ger auf eine unmit­tel­bare Betei­li­gung des Vol­kes, als dies 1919 der Fall war. Die Wei­ma­rer Ver­fas­sung kannte nicht nur die direkte Wahl der Abge­ord­ne­ten des Reichs­ta­ges mit einem all­ge­mei­nen, glei­chen und freien Wahl­recht, das end­lich auch die Frauen an die Wahl­urne rief, es kannte auch die Volks­wahl eines Reichs­prä­si­den­ten, der nicht nur Reprä­sen­ta­ti­ons­fi­gur war. Auch in der Reichs­ge­setz­ge­bung konnte mit dem Volks­be­geh­ren und dem Volks­ent­scheid unmit­tel­bar poli­ti­sche Macht aus­ge­übt wer­den. Ver­gleicht man das mit dem Grund­ge­setz von 1949, so fällt auf, dass hier der Weg der demo­kra­ti­schen Wil­lens­bil­dung auf der Bun­des­ebene allein über die Wahl der Abge­ord­ne­ten des Deut­schen Bun­des­ta­ges ver­läuft, erst spä­ter trat die Betei­li­gung an der Wahl zum Euro­päi­schen Par­la­ment hinzu. Die Par­teien wer­den in Art. 21 GG in der Wort­wahl zwar bei­nahe bei­läu­fig („Mit­wir­kung an der poli­ti­schen Wil­lens­bil­dung“), aber doch in der sys­te­ma­ti­schen Stel­lung der Norm – direkt nach den Staats­struk­tur­prin­zi­pien – als tra­gende Akteure der Demo­kra­tie genannt. Die Müt­ter und Väter des Grund­ge­set­zes, alle­samt Zeu­gen des Zusam­men­bruchs der Wei­ma­rer Repu­blik, hat­ten den Anteil der Wäh­ler am Schei­tern der Demo­kra­tie nicht ver­ges­sen. Ja, es stimmt und es ist tröst­lich, dass die Deut­schen in einer freien Wahl den Natio­nal­so­zia­lis­ten nicht annä­hernd eine Mehr­heit der Stim­men gege­ben haben. In der letz­ten freien Wahl im Novem­ber 1932 erreichte die NSDAP gerade ein­mal ein Drit­tel der abge­ge­be­nen Stim­men. Aber wahr ist lei­der auch, dass die Deut­schen sowohl im Novem­ber 1932 als auch zuvor in der Juli­wahl des­sel­ben Jah­res ver­fas­sungs­feind­li­chen Par­teien, die den Reichs­tag aus­ein­an­der trei­ben, die Ver­fas­sung außer Kraft set­zen oder auto­ri­tär umge­stal­ten woll­ten, eine satte Mehr­heit ver­schafft hat­ten. NSDAP, KPD und die Hugen­berg­sche DNVP kamen auf fast 60 Pro­zent der Stim­men. Damit hat­ten die Deut­schen die Demo­kra­tie abge­wählt. Hätte der Reichs­prä­si­dent Paul von Hin­den­burg am 30. Januar 1933 Adolf Hit­ler nicht zum Reichs­kanz­ler ernannt, son­dern wei­ter mit Prä­si­di­al­ka­bi­net­ten ope­riert – wer hätte statt­des­sen wohl nach sei­nem Able­ben 1934 die dann fäl­lige Reichs­prä­si­den­ten­wahl gewonnen?

Natür­lich wuss­ten die Mit­glie­der des Par­la­men­ta­ri­schen Rates, in wel­cher Ver­zweif­lung sich die durch die Welt­wirt­schafts­krise in ihrer Exis­tenz bedroh­ten Deut­schen damals befan­den und wie viel Dem­ago­gie von den poli­ti­schen Extre­men ver­brei­tet wurde. Sie wuss­ten, wie wenig Anhän­ger die schwarz-rot-gol­dene Wei­ma­rer Repu­blik auch unter Pro­fes­so­ren, Künst­lern und Intel­lek­tu­el­len hatte. Erfah­rene Poli­ti­ker und Beob­ach­ter der Wei­ma­rer Zeit wie Carlo Schmid, Kon­rad Ade­nauer oder Theo­dor Heuss waren ent­schie­dene Demo­kra­ten, aber sie waren sich nicht sicher, ob das Volk immer die Reife besit­zen würde, die par­la­men­ta­ri­sche Demo­kra­tie und den sozia­len Rechts­staat auch in Kri­sen zu bewah­ren. Das ist der tie­fere Beweg­grund für die Beson­der­hei­ten des Grund­ge­set­zes, die letzt­lich zum Erfolg und zur Sta­bi­li­tät die­ser Ver­fas­sung ganz erheb­lich bei­getra­gen haben. Als Ers­tes hat man die 1919 noch hoch­ge­lobte per­so­nell-ple­bis­zi­täre Legi­ti­ma­tion und poli­ti­sche Stel­lung des Reichs­prä­si­den­ten besei­tigt. Es sollte keine Macht­kon­kur­renz bei der poli­ti­schen Füh­rung des Bun­des mehr geben, die Bun­des­re­gie­rung sollte so weit wie irgend mög­lich von einer sta­bi­len Par­la­ments­mehr­heit getra­gen wer­den und keine poli­ti­sche Kon­kur­renz im Amt des Bun­des­prä­si­den­ten fin­den. Der Bun­des­prä­si­dent wurde auf das Reprä­sen­ta­tive und Pro­to­kol­la­ri­sche beschränkt. Der Deut­sche Bun­des­tag dage­gen wird zur Bil­dung einer par­la­men­ta­ri­schen Regie­rung gera­dezu genö­tigt. Kanz­le­rin oder Kanz­ler kön­nen nur durch ein kon­struk­ti­ves Miss­trau­ens­vo­tum gestürzt wer­den, also wenn eine neue Mehr­heits­re­gie­rung an die Stelle der alten gesetzt wird. Das Grund­ge­setz ver­zich­tet zudem auf Volks­be­geh­ren und Volks­ent­scheid, auf eine direkte Mit­wir­kung des Vol­kes an der Gesetz­ge­bung des Bun­des. Aus den his­to­ri­schen Erfah­run­gen einer abge­wähl­ten Demo­kra­tie ent­stand auch die – für ältere Ver­fas­sun­gen fremde – Vor­stel­lung eines beson­de­ren Schut­zes der frei­heit­li­chen Iden­ti­tät der neuen Repu­blik, selbst gegen Mehr­heits­ent­schei­dun­gen. Mit der Ewig­keits­klau­sel des Art. 79 Abs. 3 GG und vor allem mit der star­ken Stel­lung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts als Hüter der Ver­fas­sung wurde die Judi­ka­tive stark gemacht. Auch die beson­dere Bedeu­tung und Gewich­tung der an den Anfang gestell­ten Grund­rechte sowie das Bekennt­nis zur inter­na­tio­na­len Öff­nung und euro­päi­schen Ver­ei­ni­gung sind Leit­plan­ken und Grenz­zie­hun­gen, damit aus einer punk­tu­el­len Mehr­heits­lage her­aus nicht noch ein­mal in der Mitte Euro­pas ein natio­na­ler, gewalt­tä­ti­ger Furor entsteht.

In den ver­gan­ge­nen sie­ben Jahr­zehn­ten tauchte häu­fi­ger die Frage auf, ob die „gebremste“ Demo­kra­tie des Grund­ge­set­zes, die alle poli­ti­sche Macht strikt reprä­sen­ta­tiv und föde­ra­tiv orga­ni­siert, sie inten­siv gericht­lich kon­trol­liert, inter­na­tio­nal und supra­na­tio­nal ein­bin­det, nicht des Guten zu viel sei. Einige Zeit wurde nach Ple­bis­zi­ten geru­fen, mit­un­ter auch nach einer Direkt­wahl des Bun­des­prä­si­den­ten und nach einer Selbst­be­schrän­kung der Gerichts­bar­keit. Doch sol­che Stim­men sind in letz­ter Zeit kaum noch hör­bar. Schon die Ableh­nung des euro­päi­schen Ver­fas­sungs­ver­tra­ges durch Ple­bis­zite in Frank­reich und den Nie­der­lan­den im Jahr 2005 haben zu Sor­gen über den Fort­gang der euro­päi­schen Inte­gra­tion geführt. Das Brexit-Refe­ren­dum 2016 und popu­lis­ti­sche Bewe­gun­gen, selbst im Grün­dungs­staat Ita­lien, ver­än­dern die Per­spek­tive. Das Vor­sichts­prin­zip, von dem die Müt­ter und Väter des Grund­ge­set­zes gelei­tet waren, wirkt heute wie ein Akt pro­phe­ti­scher Weit­sicht. Aller­dings sollte eines nicht über­se­hen wer­den: Ver­fas­sun­gen beein­flus­sen mit ihrem Regel­werk das poli­ti­sche Leben, ja, sie kön­nen in ihrer grund­le­gen­den Weg­wei­sung eine Art Erzie­hungs­pro­gramm für den poli­ti­schen Betrieb dar­stel­len. Aber umge­kehrt lebt jede Ver­fas­sung auch davon, dass die Men­schen im Land die Ideen und Werte einer frei­heit­li­chen Demo­kra­tie auch wirk­lich wol­len, beja­hen und im prak­ti­schen Lebens­all­tag unter­stüt­zen. Hätte die Wei­ma­rer Ver­fas­sung mehr über­zeugte Anhän­ger beses­sen, sie würde ver­mut­lich heute noch gel­ten; die Welt wäre eine andere geworden.

Im Jahr 2019 geht es nicht darum, mit gro­ßen Ges­ten die Kämpfe der Wei­ma­rer Repu­blik nach­zu­spie­len, und im Nach­hin­ein das­je­nige mora­lisch zu gewin­nen, was damals mit so desas­trö­sen Fol­gen ver­lo­ren wurde. Heute geht es um die Bewah­rung intak­ter europä­ischer Demo­kra­tien und über­staat­li­cher Orga­ni­sa­tio­nen wie der Euro­päi­schen Union, mit den insti­tu­tio­nel­len Fun­da­men­ten des Rechts­staats, der Sozia­len Markt­wirt­schaft, einer Welt des fried­li­chen Inter­es­sen­aus­gleichs mit sta­bi­len, offe­nen Ver­fas­sungs­staa­ten. Wir sind von Wei­mar über Bonn zur wie­der­ver­ei­nig­ten Ber­li­ner Repu­blik gelangt. Und hier in der Mitte des Kon­ti­nents liegt die Ver­ant­wor­tung, als Anker der Sta­bi­li­tät unse­ren Bei­trag zur Selbst­be­haup­tung Euro­pas zu leisten.

Die­ser Text ist zuerst erschie­nen in Poli­tik & Kul­tur 04/2019.

Von |2020-05-04T12:43:27+02:00März 29th, 2019|Grundgesetz|Kommentare deaktiviert für

Von Wei­mar und Bonn nach Berlin

100 Jahre Wei­ma­rer Reichs­ver­fas­sung und 70 Jahre Grund­ge­setz gehö­ren zusammen

Udo Di Fabio ist Staatsrechtsprofessor an der Universität Bonn und ehemaliger Richter des Bundesverfassungsgerichts.