Eine Zen­sur fin­det nicht statt. Oder?

Neue Her­aus­for­de­run­gen an Art. 5 GG

Es gibt eini­ges, für das ich mich als Deut­sche schäme. Auch wenn es vor mei­ner Geburt gesche­hen ist. Vor allem für die NS-Kriegs­ver­bre­chen, für Ver­fol­gung und Mas­sen­mord von Mil­lio­nen Men­schen. Kol­lek­tiv­schuld lässt sich für mich nicht weg­dis­ku­tie­ren, höchs­tens viel­leicht pro­duk­tiv wen­den: in demuts­volle Erin­ne­rungs­ar­beit, in poli­ti­sche Sen­si­bi­li­tät – damit so etwas nie wie­der geschieht etc. Es gibt aber auch eini­ges, auf das ich als Deut­sche stolz bin. Auch wenn es vor mei­ner Geburt gesche­hen ist. Dazu gehört das Grund­ge­setz. Welch eine Leis­tung der Müt­ter und Väter der Bun­des­re­pu­blik. Welch ein Boll­werk der Rechts­staat­lich­keit, welch ein Erfolgs­mo­dell der Demo­kra­tie. Eine sei­ner ganz beson­de­ren Leis­tun­gen ist die Kodi­fi­zie­rung zen­tra­ler Grund­rechte. Eine sol­che Kodi­fi­zie­rung, vor allem des Rechts auf Mei­nungs­frei­heit, wurde 1849 in der Pauls­kir­chen­ver­fas­sung schon ein­mal ver­sucht, bekannt­lich ohne nach­hal­ti­gen Erfolg.

Die Grund­rechte, die unser Grund­ge­setz fest­schreibt, gel­ten für alle, unmit­tel­bar und abso­lut. Sie sind nicht ver­han­del­bar, sie kön­nen nicht gegen andere Ver­fas­sungs­gü­ter auf­ge­wo­gen wer­den. Es steht gar nicht zur Debatte, ob z. B. die Würde des Men­schen – siehe Art. 1 GG – in spe­zi­el­len Fäl­len nicht viel­leicht doch antast­bar ist. Wohl aber kann man dar­über debat­tie­ren, was „Würde“ über­haupt bedeu­tet, was ein „Mensch“ ist oder was „antas­ten“ hier eigent­lich heißt. Und vor allem dar­über, wie das alles prak­tisch umzu­set­zen ist. Sol­che Debat­ten gehö­ren in das weite Feld der Rechtsauslegung.

Abso­lut gül­tig und den­noch deu­tungs­of­fen: So prä­sen­tiert sich dem­nach auch Art. 5 GG. Sein ers­ter Absatz lau­tet: „Jeder hat das Recht, seine Mei­nung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu ver­brei­ten und sich aus all­ge­mein zugäng­li­chen Quel­len unge­hin­dert zu unter­rich­ten. Die Pres­se­frei­heit und die Frei­heit der Bericht­erstat­tung durch Rund­funk und Film wer­den gewähr­leis­tet. Eine Zen­sur fin­det nicht statt.“ Die hier fest­ge­schrie­bene Mei­nungs­frei­heit gilt als Bedin­gung jeder Demo­kra­tie. Im berühm­ten Lüth-Urteil des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts vom 15. Januar 1958 wird sie als „eines der vor­nehms­ten Men­schen­rechte über­haupt“ bezeich­net: „Es ist in gewis­sem Sinn die Grund­lage jeder Frei­heit überhaupt.“

Und was lässt sich daran nun he­rumdeuteln? Ob Zen­sur viel­leicht doch manch­mal okay ist? Nein, dar­über kann es auch hier keine Dis­kus­sion geben. Wohl aber dar­über, was Zen­sur eigent­lich ist. Und das ist alles andere als ein­deu­tig. Man­che ver­ste­hen dar­un­ter ganz strikt ein staat­li­ches Ver­bot mit Erlaub­nis­vor­be­halt, andere wie­derum so unge­fähr jede Form von gesell­schaft­li­cher Kom­mu­ni­ka­ti­ons­len­kung. Dass eine sol­che Begriffs­vag­heit durch­aus Hin­ter­tü­ren öff­nen kann, um pro­ble­ma­ti­sche For­men von Kom­mu­ni­ka­ti­ons­kon­trolle auch hier­zu­lande zu ermög­li­chen, liegt nahe. Und darum ist es auch gar nicht ein­fach zu ent­schei­den, ob man­che Phä­no­mene in unse­rem bun­des­deut­schen All­tag nicht viel­leicht doch Zen­sur dar­stel­len. Z. B. die Frei­wil­lige Selbst­kon­trolle der Film­wirt­schaft (FSK), die einige Medi­en­recht­ler, gerade hin­sicht­lich der Prü­fung von „Erwach­se­nen­fil­men“, als ernst zu neh­mende Form von Zen­sur kri­ti­sie­ren. Nicht ernst zu neh­men ist hin­ge­gen der momen­tan all­ge­gen­wär­tige Zen­sur­vor­wurf von rechts­po­pu­lis­ti­scher Seite, sekun­diert von einem noto­ri­schen „Man wird ja wohl noch sagen dür­fen“, mit dem jed­wede Kri­tik an sprach­li­cher Gewalt und Hetze pariert wird.

Aber was ist mit dem Ver­bot von Büchern, dem Über­ma­len von Gedich­ten, dem Abhän­gen von Bil­dern, wie es aktu­ell immer wie­der vor­kommt und im Feuil­le­ton als kul­tu­rel­ler Auf­re­ger dis­ku­tiert wird? Ist das nun Zen­sur oder nicht? Skan­da­li­sie­rung hilft hier nicht wei­ter, eher der Blick aufs Detail. Ein öffent­li­cher Gerichts­pro­zess um einen Roman wie Maxim Bil­lers „Esra“ von 2003, in dem Rechts­gü­ter wie Kunst­frei­heit und Per­sön­lich­keits­recht gegen­ein­an­der abge­wo­gen wer­den, ist keine Zen­sur, auch wenn man die rich­ter­li­che Ent­schei­dung als Fehl­ur­teil zum Scha­den der Kunst­frei­heit bezeich­nen und vor einer mög­li­chen Prä­ze­den­z­wir­kung auf den Buch­markt war­nen darf. Ebenso wenig han­delt es sich um Zen­sur, wenn, wie an der Ber­li­ner Alice Salo­mon Hoch­schule jüngst pas­siert, ein Hoch­schul­gre­mium in einem demo­kra­ti­schen Aus­hand­lungs­pro­zess ent­schei­det, ein frei zugäng­li­ches Gedicht, Eugen Gom­rin­gers „ave­ni­das“, an der eige­nen Fas­sade zu über­ma­len. Natür­lich kann man auch das kri­ti­sie­ren. Die Angriffe der Kul­ture­lite gegen die „unge­bil­de­ten“ Fach­hoch­schul-Stu­die­ren­den, bei denen Ver­glei­che zu den Bücher­ver­bren­nun­gen der Nazis gezo­gen wur­den, wirk­ten jedoch recht über­zo­gen. Und schließ­lich: Wieso sollte es Zen­sur sein, wenn ein Museum ein Bild mit nack­ten Frauen abhängt, um eine MeToo-inspi­rierte Dis­kus­sion über Geschlech­ter­po­li­tik anzu­re­gen? So letz­tes Jahr gesche­hen mit John Wil­liam Water­hou­ses „Hylas und die Nym­phen“ von 1896 in der Man­ches­ter Art Gal­lery. Ich per­sön­lich sehe sol­che aktua­li­sie­ren­den Zugriffe auf die Kunst- und Lite­ra­tur­ge­schichte übri­gens kri­tisch. Sogar ein abge­dreh­ter alter vik­to­ria­ni­scher Per­vers­ling dürfe Soft­porno-Nym­phen malen, schrieb der bri­ti­sche Jour­na­list Jona­than Jones. Recht hat er. Was nicht heißt, dass man dar­über nicht strei­ten dürfte und müsste.

In kei­nem die­ser Fälle wird das Grund­recht auf Mei­nungs­äu­ße­rungs­frei­heit ange­tas­tet. Doch auch wenn wir weit ent­fernt sind von Zen­sur bei die­sen aktu­el­len Kul­tur­de­bat­ten um Sag­bar­keits­gren­zen: Wach­sam blei­ben müs­sen wir schon. Geschichte und Gegen­wart leh­ren uns, dass sich der­ar­tige Gren­zen auch in Demo­kra­tien unmerk­lich ver­schie­ben kön­nen. Ein gesell­schaft­li­cher Wand­lungs­pro­zess kann zu ver­än­der­ter Rechts­aus­le­gung, sogar zu Geset­zes­än­de­run­gen füh­ren – und im schlimms­ten Fall die Mei­nungs­frei­heit bedro­hen. Wer weiß, ob Put­ten im Vor­gar­ten nicht irgend­wann ver­bo­ten sein wer­den, wenn wir nicht aufpassen.

Fin­det eine Zen­sur also wirk­lich nicht statt in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land? Wenn man im Sinne rechts­wis­sen­schaft­li­cher Lehr­mei­nung dar­un­ter tat­säch­lich nur staat­li­ches Prä­ven­tiv­han­deln ver­steht, lässt sich das mit ziem­lich rei­nem Gewis­sen behaup­ten. Ganz rein kann die­ses Gewis­sen aller­dings nicht sein. Denn ers­tens ste­hen tat­säch­lich Grenz­fälle wie die – nicht von staat­li­chem Ein­fluss unab­hän­gige – FSK dem Zen­sur­ver­bot ent­ge­gen. Und zwei­tens gibt es, wie Hel­mut K. J. Rid­der schon 1996 in sei­nen »Bemer­kun­gen eines Juris­ten zum Zen­sur­pro­blem« kri­ti­sierte, in der Rechts­pra­xis eine starke Scheu vor Art. 5 GG. Sprich: Wenn etwas zen­sur­ähn­lich aus­sieht, wird es gerne anders defi­niert, um die heikle Grund­rechts­frage gar nicht erst stel­len zu müssen.

Trotz alle­dem – es ist aktu­ell nicht mehr der Staat, von dem in digi­ta­len Zei­ten die größ­ten Gefah­ren für unsere Mei­nungs­frei­heit aus­ge­hen. Neue, nicht staat­li­che und den­noch umfas­sende und sys­te­ma­tisch wirk­same Kon­troll­me­cha­nis­men prä­gen unsere Kom­mu­ni­ka­tion, ins­be­son­dere die Fil­ter­tech­no­lo­gien von Face­book, Google, You­Tube und Co., jenen Inter­net­rie­sen, denen zuwei­len selbst die Macht von Staa­ten zuge­spro­chen wird. Genügt es daher noch, wenn das Zen­sur­ver­bot des Grund­ge­set­zes uns aus­schließ­lich vor dem Staat schützt? Denn darin besteht ja eigent­lich der urei­gene Sinn der in ihm kodi­fi­zier­ten Grund­rechte. Sie sind, so lau­tet ein Leit­satz aus dem erwähn­ten Lüth-Urteil, „in ers­ter Linie Abwehr­rechte des Bür­gers gegen den Staat“. Die­ser Sinn scheint heute aller­dings nicht mehr aus­zu­rei­chen, um die Mei­nungs­frei­heit und damit die Grund­lage jeder Demo­kra­tie zu wahren.

Soziale Netz­werke, die für ihre Inhalte nicht haf­ten und via Geschäfts­ord­nung eine Art Pri­vat­recht für Mil­li­ar­den Men­schen schaf­fen, len­ken durch Selek­tion, Plat­zie­rung, Löschung von Infor­ma­tion mas­siv glo­bale Kom­mu­ni­ka­ti­ons­pro­zesse. Sie gene­rie­ren Mei­nungs­bla­sen und wir­ken auf viel­fäl­tige Weise zen­sur­ana­log. Daher den­ken nicht nur Juris­ten gegen­wär­tig dar­über nach, wie der zuneh­men­den Mani­pu­la­tion der öffent­li­chen Kom­mu­ni­ka­tion in sozia­len Netz­wer­ken begeg­net wer­den kann. „Wir müs­sen den Zen­sur­be­griff neu den­ken!“, for­dert der Medi­en­recht­ler Murad Erd­emir im JMS-Report 5/2018. Er hat recht. Sonst droht das Grund­ge­setz zum zwar immer noch wun­der­schö­nen, aber zahn­lo­sen Tiger zu wer­den. Es muss darum gehen, ob das Zen­sur­ver­bot aus Art. 5 GG wirk­lich nur die staat­li­che Kon­trolle betrifft oder auch im Sinne einer Dritt­wir­kung Aus­strah­lung auf pri­vat­wirt­schaft­li­che Unter­neh­men haben kann. Hat der Staat nicht sogar eine Schutz­pflicht und muss unser Grund­recht auf Mei­nungs­frei­heit vor der digi­ta­len Mani­pu­la­tion schüt­zen? Momen­tan ten­diert er bekannt­lich eher umge­kehrt dahin, die Inter­net­an­bie­ter per Gesetz – ich meine das umstrit­tene Netz­werk­durch­set­zungs­ge­setz – zum „gro­ßen Löschen“ zu ani­mie­ren und sich auf diese Weise die Hände selbst nicht schmut­zig zu machen am Grundgesetz.

Das kann übri­gens so blei­ben, wie es ist – inklu­sive Art. 5 GG: „Eine Zen­sur fin­det nicht statt.“ Nur die Frage danach, was Zen­sur bedeu­tet, müs­sen wir neu beantworten.

Die­ser Text ist zuerst erschie­nen in Poli­tik & Kul­tur 04/2019.

Von |2019-06-17T09:12:14+02:00März 27th, 2019|Grundgesetz|Kommentare deaktiviert für

Eine Zen­sur fin­det nicht statt. Oder?

Neue Her­aus­for­de­run­gen an Art. 5 GG

Nikola Roßbach lehrt neuere deutsche Literaturwissenschaft an der Universität Kassel.