Sichern wir unsere Selb­stän­di­gen ab!

Dau­er­hafte Rege­lung bei Arbeits­lo­sig­keit oder Arbeits­aus­fall drin­gend notwendig

Die Coro­na­krise führt den Wert sozia­ler Siche­rung dra­ma­tisch vor Augen. Wäh­rend sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig Beschäf­tigte durch den Anspruch auf Kurz­ar­bei­ter­geld und Arbeits­lo­sen­geld abge­si­chert sind, ist das bei Selb­stän­di­gen in aller Regel nicht der Fall. Im Kul­tur­be­reich ist diese Zwei­tei­lung oft nahe bei­ein­an­der klar zu beob­ach­ten: Frei­schaf­fende kön­nen plötz­lich vor dem Nichts ste­hen, Ange­stellte, die viel­leicht ganz ähn­li­che Tätig­kei­ten wahr­neh­men, gehen in Kurzarbeit.

Daher sind viele Selb­stän­dige in finan­zi­elle Schwie­rig­kei­ten gera­ten. Aus dem Steg­reif muss­ten Unter­stüt­zungs­pa­kete geschnürt wer­den, die aber oft als zu ein­ge­schränkt wahr­ge­nom­men wer­den. Gerade Lebens­hal­tungs­kos­ten – also die Unter­neh­mer­löhne – waren nicht abge­si­chert, sieht man von der Grund­si­che­rung ab, die jedoch trotz der in der Coro­na­krise ver­ein­fach­ten Bezugs­be­din­gun­gen für viele Selb­stän­dige nicht in Frage kommt.

Das alles macht so klar wie noch nie: Es fehlt eine ver­läss­li­che dau­er­hafte Rege­lung, wie Selb­stän­dige bei Arbeits­lo­sig­keit bezie­hungs­weise Arbeits­aus­fall unter­stützt wer­den kön­nen. Zwar kön­nen sich bestimmte Selb­stän­dige in der Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung frei­wil­lig ver­si­chern, aber die Bedin­gun­gen sind restrik­tiv: Benö­tigt wer­den Vor­ver­si­che­rungs­zei­ten, so dass es sich eigent­lich nicht um eine Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung für Selb­stän­dige, son­dern für ehe­ma­lige Ange­stellte han­delt. Ent­spre­chend ist die Zahl der ver­si­cher­ten Selb­stän­di­gen gering. Das liegt aber nicht nur an den deut­schen Regeln: Auch inter­na­tio­nal ist eine sehr geringe Abde­ckung frei­wil­li­ger Arbeits­lo­sen­ver­si­che­run­gen der Normalfall.

Rein mit einer Absi­che­rung gegen Arbeits­lo­sig­keit hätte man die Aus­wir­kun­gen der Krise auf Selb­stän­dige aber nicht in den Griff bekom­men. Denn eigent­li­che Arbeits­lo­sig­keit trat in den meis­ten Fäl­len gar nicht ein. Gerade Künst­le­rin­nen und Künst­ler geben ihren Beruf nicht wirk­lich auf, und dazu soll ja auch nie­mand gedrängt wer­den. Vor allem wird also auch eine Kurz­ar­beits­re­ge­lung für Selb­stän­dige benö­tigt, denn in den meis­ten Fäl­len wurde und wird das Geschäft nicht end­gül­tig auf­ge­ge­ben, aber die zeit­wei­sen Ein­kom­mens­ein­bu­ßen sind immens.

Natür­lich stellt sich die Frage: Liegt es nicht in der Natur unter­neh­me­ri­schen Han­delns, die Risi­ken selbst zu tra­gen? Gewiss, eine selb­stän­dige Tätig­keit ist etwas ande­res als eine abhän­gige Beschäf­ti­gung. Aber im Kri­sen­fall besteht die Pro­ble­ma­tik ja trotz­dem, dass Selb­stän­dige bei Ein­tre­ten der Risi­ken unmit­tel­bar vor dem Gang in die Grund­si­che­rung ste­hen – der ihnen in vie­len Fäl­len aber durch die Bedürf­tig­keits­re­ge­lun­gen dann doch ver­sperrt ist. Und soziale Absi­che­rung zeigt ihren Nut­zen nicht erst im Kri­sen­falle, son­dern hält den Rücken frei für eine nach­hal­tige und zuver­sicht­li­che beruf­li­che Ent­wick­lung. Die Zahl der Selb­stän­di­gen in Deutsch­land sinkt, nicht erst seit Corona – etwas mehr Grün­dungs­mut könnte dem Land nur gut­tun. Zudem würde eine umfas­sende Absi­che­rung dazu füh­ren, dass das Ent­gelt­ni­veau am Markt die Kos­ten der sozia­len Siche­rung ein­be­zieht – die Brut­to­ver­dienste wür­den also stei­gen. Das kann man etwa am Unter­schied von sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Brut­to­ent­gel­ten gegen­über Mini­job­ent­gel­ten beob­ach­ten, wel­che für die Arbeit­neh­mer sozi­al­ver­si­che­rungs­frei sind.

Wenn soziale Siche­rung aber für Selb­stän­dige umfas­send orga­ni­siert wird, ist es umso wich­ti­ger, die kon­kre­ten Regeln prak­ti­ka­bel aus­zu­ge­stal­ten. Gerade eine Absi­che­rung für vor­über­ge­hende Arbeits­aus­fälle – also ein Kurz­ar­bei­ter­geld für Selb­stän­dige – ist zen­tral. Gleich­zei­tig ist eine sol­che Rege­lung aber nicht tri­vial, son­dern stellt wesent­li­che Her­aus­for­de­run­gen. Dafür und für eine Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung für Selb­stän­dige gene­rell haben Paul Schou­kens und ich im Kri­sen­jahr 2020 eine Reihe von Emp­feh­lun­gen her­aus­ge­ar­bei­tet. So geht es darum, wie hoch ein Ein­kom­mens­aus­fall ist und wodurch er ver­ur­sacht wird. Ins­be­son­dere muss dar­auf geach­tet wer­den, dass Lohn­er­satz­leis­tun­gen nicht rou­ti­ne­mä­ßig schon dann flie­ßen, wenn es zu nor­ma­len Schwan­kun­gen der Auf­trags­si­tua­tion kommt. Folg­lich sind einige Bedin­gun­gen notwendig:

  • So sollte ein bestimm­ter Min­dest­ein­kom­mens­rück­gang unter den aktu­el­len Stan­dard nach­ge­wie­sen werden.
  • Es müsste ein kla­rer Grund für den Ein­kom­mens­rück­gang ange­ge­ben wer­den, der unfrei­wil­lig und kurz­fris­tig unver­meid­lich war.
  • Es müss­ten rea­lis­ti­sche Per­spek­ti­ven auf­ge­zeigt wer­den, die Akti­vi­tät nach einem vor­über­ge­hen­den Aus­fall wiederaufzunehmen.
  • Wäh­rend es in der Natur der Kurz­ar­beit liegt, dass man für die Arbeits­ver­mitt­lung nicht zur Ver­fü­gung ste­hen muss, könnte bei län­ger andau­ern­dem Arbeits­aus­fall aber eine Ver­füg­bar­keit für Wei­ter­bil­dung und andere arbeits­markt­po­li­ti­sche Maß­nah­men ver­langt werden.
  • Wie üblich wäre die Kurz­ar­beit zeit­lich zu begrenzen.
  • Geprüft wer­den könnte im Vor­hin­ein und mit bes­se­rer Infor­ma­ti­ons­lage noch ein­mal nachgelagert.

Diese Regeln wür­den dazu die­nen, Mit­nah­me­ef­fekte mög­lichst gut zu begren­zen. Sicher­lich lie­gen bestimmte Infor­ma­ti­ons­asym­me­trien vor. Aller­dings wäre z. B. durch­aus nach­voll­zieh­bar, mit wel­chem Geschäfts­mo­dell bis­her Ein­kom­men erzielt wurde, ob die­ses extern gestört wurde und ob die Aus­sicht auf eine Fort­set­zung besteht. Unter dem Strich wäre Kurz­ar­beit für Selb­stän­dige bei außer­ge­wöhn­li­chen Ereig­nis­sen mög­lich – vorab mit klar defi­nier­ten Bedin­gun­gen, die trans­pa­rent aus­ge­stal­tet wer­den soll­ten. Kurz­ar­bei­ter­geld ist dabei eine Leis­tung der Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung. Das bedeu­tet: Selb­stän­dige wären in die Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung ein­zu­be­zie­hen. Zur Finan­zie­rung sollte es einen Bei­trag geben, der sich anders als gegen­wär­tig am lau­fen­den Ein­kom­men ori­en­tiert. So wäre sicher­ge­stellt, dass das Ziel der Ein­kom­mens­sta­bi­li­sie­rung auch tat­säch­lich erfüllt wird und dass Bei­träge nur ent­spre­chend der eige­nen finan­zi­el­len Leis­tungs­fä­hig­keit gezahlt wer­den. Die Leis­tun­gen soll­ten dann wie üblich abhän­gig von den Bei­trä­gen berech­net wer­den. Momen­tan ori­en­tie­ren sich die Leis­tun­gen für Selb­stän­dige dage­gen an der for­ma­len Qua­li­fi­ka­tion; bei glei­chen Bei­trä­gen erhält man mit höhe­rer Qua­li­fi­ka­tion also ein höhe­res Arbeits­lo­sen­geld. Das ent­spricht natür­lich nicht dem Äqui­va­lenz­prin­zip, und gerade bei künst­le­ri­schen Tätig­kei­ten ist ein for­ma­ler Abschluss sicher­lich nicht not­wen­di­ger­weise ein ent­schei­den­des Kri­te­rium. Wich­tig ist auch, sich bei allen Ver­si­che­rungs­re­geln an dem erziel­ten Ein­kom­men zu ori­en­tie­ren, und nicht an einer kaum mess­ba­ren Zahl von Arbeitsstunden.

Anders als bei eilig geschnür­ten Not­pa­ke­ten gäbe es also von vorn­her­ein ver­läss­li­che Bedin­gun­gen – sowohl bei den Leis­tun­gen als auch bei der Finan­zie­rung. Und auch bei Wech­seln zwi­schen selb­stän­di­gen und ange­stell­ten Tätig­kei­ten wäre eine kon­ti­nu­ier­li­che Absi­che­rung gewährleistet.

Der Anspruch auf Arbeits­lo­sen­geld, anders als bei der oben geschil­der­ten Kurz­ar­beit, wäre bei Selb­stän­di­gen an eine tat­säch­li­che Been­di­gung der Tätig­keit gebun­den – z. B. die Schlie­ßung ihres Geschäfts. Anders als bei der Ent­las­sung eines abhän­gig Beschäf­tig­ten ist bei ihnen aller­dings schwer zu prü­fen, inwie­weit das unfrei­wil­lig geschah. Daher müsste zumin­dest nach­ge­wie­sen wer­den, dass die Geschäfts­auf­gabe aus trif­ti­gen Grün­den und nicht etwa des­halb erfolgte, um die Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen in Anspruch zu nehmen.

Um Fehl­an­reize für eine über­mä­ßige wie­der­holte Inan­spruch­nahme zu ver­mei­den, wer­den oft Rege­lun­gen wie eine Decke­lung der Zahl der Anträge ver­wen­det. Aller­dings schränkt dies eine kon­ti­nu­ier­li­che soziale Absi­che­rung auf gra­vie­rende Weise ein. Denk­bar wäre statt­des­sen ein weniger
abrup­tes „expe­ri­ence rating“, das im Falle wie­der­hol­ter Inan­spruch­nahme von Arbeits­lo­sen- oder Kurz­ar­bei­ter­geld das Leis­tungs­ni­veau redu­ziert. Eine sol­che Rege­lung wäre sowohl kon­ti­nu­ier­lich als auch anreizkompatibel.

Bei der Ver­füg­bar­keit für den Arbeits­markt sollte frei­schaf­fen­den bzw. unter­neh­me­ri­schen Per­sön­lich­kei­ten in einer ers­ten Phase Spiel­raum gege­ben wer­den, sich in der Arbeits­lo­sig­keit frei für eine selb­stän­dige Tätig­keit ent­schei­den zu kön­nen. Blei­ben sol­che Bemü­hun­gen aller­dings aus oder hält die Arbeits­lo­sig­keit län­ger an, sollte aber eine rasche Arbeits­markt­in­te­gra­tion durch ent­spre­chende Ver­mitt­lungs­ak­ti­vi­tä­ten sicher­ge­stellt werden.

Die Absi­che­rung gegen Arbeits­lo­sig­keit hat einen hohen per­sön­li­chen und gesell­schaft­li­chen Wert, unab­hän­gig davon, ob jemand einen Arbeits­ver­trag unter­schrie­ben hat. Die Regeln einer Ver­si­che­rung für Selb­stän­dige soll­ten denen für Beschäf­tigte so ähn­lich wie mög­lich sein, aber auch so spe­zi­fisch wie nötig aus­ge­stal­tet wer­den. Dies würde ver­läss­li­che Bedin­gun­gen schaf­fen, um in die nächste Krise nicht genauso hin­ein­zu­lau­fen wie in die aktuelle.

Die­ser Text ist zuerst erschie­nen in Poli­tik & Kul­tur 06/2021.
Von |2021-06-21T13:56:31+02:00Juni 4th, 2021|Arbeitsmarkt|Kommentare deaktiviert für

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Dau­er­hafte Rege­lung bei Arbeits­lo­sig­keit oder Arbeits­aus­fall drin­gend notwendig

Enzo Weber ist Forschungsbereichsleiter am Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung und Lehrstuhlinhaber an der Universität Regensburg.